Wer wie der Beschuldigte – jedenfalls in Bezug auf die Vergehen – nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7).