19 Abs. 2 lit. a -7- BetmG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus den Verurteilungen offensichtlich nicht genügende Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.