Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Er wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17. Juli 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 19a BetmG, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.00 und mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.