__ (Anklageziffer 1.1) von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe und nicht bloss deren Asperationsanteil in Abzug gebracht wird, was neu zu einer Asperation um noch 1 Monat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2) und um den gleich bleibenden Asperationsanteil für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von ½ Monat zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten (6 + 1 + ½) für die Tatkomponenten führt. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: