Erwägungen zur Asperation um damals 2 ½ Monate, wobei zu Gunsten des Beschuldigten die ganze damals festgesetzte Einzelstrafe für die (neu freigesprochene) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ (Anklageziffer 1.1) von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe und nicht bloss deren Asperationsanteil in Abzug gebracht wird, was neu zu einer Asperation um noch 1 Monat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2) und um den gleich bleibenden Asperationsanteil für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.