3.3. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart, der Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.3) von 6 Monaten Freiheitsstrafe und der Einzelstrafen für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Verkauf von Sevre-Long Tabletten an C._____ (Anklageziffer 1.2) von je ½ Monat Freiheitsstrafe pro Verkaufshandlung sowie der Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von 1 Monat Freiheitsstrafe kann auf die Erwägungen des Urteils des Obergerichts vom 22. Dezember 2021 E. 4.3., E. 4.4.1., E. 4.4.2.2. sowie E. 4.4.3. verwiesen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die