24. Februar 2023 E. 2.2.2), zumal es auch widersprüchlich erscheint, wenn sich der anwaltlich vertretene Beschuldigte einerseits auf den eine Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums voraussetzenden Strafmilderungsgrund beruft und andererseits gerade nach wie vor einen überhaupt erfolgten Verkauf und explizit einen solchen zur Finanzierung des Eigenkonsums in Abrede stellt (Plädoyer, S. 4). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht bereits im ersten Berufungsurteil das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten aufgrund seiner Drogenabhängigkeit als leicht eingeschränkt beurteilt hat.