19 Abs. 1 lit. g BetmG nur zum Tragen, wenn das Verhalten des Täters noch keinen Tatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG erfüllt, d.h. nach dem allgemeinen Strafrecht nicht über das Versuchsstadium oder dasjenige qualifizierter Vorbereitungshandlungen hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1), was vorliegend bei den Verurteilungen betreffend Besitz sowie Verkauf offensichtlich nicht der Fall ist. Ebenso ausser Betracht fällt der fakultative Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, der für abhängige Kleinhändler vorgesehen wurde, da die Qualifizierung von Art. 19 Abs. 2 BetmG auf die nichtabhängigen Profiteure des