Nicht Gegenstand des Verfahrens und offensichtlich an der Sache vorbei gehen Ausführungen des anwaltlichen vertretenen Beschuldigten in Bezug auf die Vier-Säulen-Politik des Bundes (Plädoyer, S. 1-3), die mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 mit Inkrafttreten am 1. Juli 2011 im Gesetz verankert wurden. Gleiches gilt für Ausführungen zu allfälligen Strafmilderungsgründen gemäss Art. 48 StGB, Art. 48a StGB oder Art. 19 Abs. 3 lit. a und lit. b BetmG (Plädoyer, S. 6, S. 8). Im Übrigen kommt der angeführte fakultative Strafmilderungsgrund des Art. 19 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit.