Damit sind vorliegend nur noch die Vollzugsform, der Widerruf und allgemein seit dem ersten Urteil des Obergerichts eingetretene strafzumessungsrelevante Umstände (wie etwa Zeitablauf, aktuelle persönliche Verhältnisse) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.2). Nicht Gegenstand des Verfahrens und offensichtlich an der Sache vorbei gehen Ausführungen des anwaltlichen vertretenen Beschuldigten in Bezug auf die Vier-Säulen-Politik des Bundes (Plädoyer, S. 1-3), die mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 mit Inkrafttreten am 1. Juli 2011 im Gesetz verankert wurden.