Die Frage der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs steht in einem derartigen Zusammenhang mit der Frage eines Widerrufs, dass die Prüfung grundsätzlich nicht auf den einen oder den anderen dieser Aspekte beschränkt werden kann. Damit sind vorliegend nur noch die Vollzugsform, der Widerruf und allgemein seit dem ersten Urteil des Obergerichts eingetretene strafzumessungsrelevante Umstände (wie etwa Zeitablauf, aktuelle persönliche Verhältnisse) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.2).