3.2. Der Beschuldigte hat mit Beschwerde in Strafsachen gegen das erste Urteil des Obergerichts einzig Rügen im Zusammenhang mit der Legalprognose und der Gewährung des bedingten oder zumindest teilbedingten Vollzugs erhoben (Arbeitstätigkeit, Vorgeschichte, «Lebensweise», gesellschaftliche Reintegration). Die Frage der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs steht in einem derartigen Zusammenhang mit der Frage eines Widerrufs, dass die Prüfung grundsätzlich nicht auf den einen oder den anderen dieser Aspekte beschränkt werden kann.