Diese Unstimmigkeit hinsichtlich eines angeblich zusätzlichen Behältnisses mit (wohl) zumindest einer blanken Folie lässt sich allerdings als direkte Folge der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichts nicht (mehr) auflösen und der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen, was daher hinzunehmen ist, zumal die beiden zivilen Polizisten nicht mehr einvernommen werden können (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023) und insofern keine zulässigen Noven für einen anderen als den vom Bundesgericht ergänzten Sachverhalt vorliegen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das