Auch wurden weder ein Rucksack oder eine «Tasche» noch überhaupt irgendwelche blanken Folien bei den dem Beschuldigten abgenommenen Gegenständen (UA act. 14) oder im Spurensicherungsbericht (UA act. 90 ff.) erwähnt. Im Gegenteil erschiene es völlig unglaubhaft, dass der nach eigenen Aussagen angeblich bloss Heroin konsumierende Beschuldigte an jenem Tag neben den bei sich getragenen 33 Briefchen plus ein Säckchen Heroingemisch, angeblich zum blossen Eigenkonsum, seine einzige Folie zum Konsum auch noch an D._____ abgegeben hätte.