Dass der Beschuldigte die blanke Folie aus einem spezifischen, zusätzlich bei sich getragenen Behältnis wie einem Rucksack oder einer «Tasche», allenfalls mit weiteren blanken Folien, entnommen hätte, hat während des gesamten Verfahrens – weder vor Erstinstanz noch vor Obergericht noch in der Beschwerde ans Bundesgericht – nicht einmal der Beschuldigte selber überhaupt je behauptet. Auch wurden weder ein Rucksack oder eine «Tasche» noch überhaupt irgendwelche blanken Folien bei den dem Beschuldigten abgenommenen Gegenständen (UA act. 14) oder im Spurensicherungsbericht (UA act. 90 ff.) erwähnt.