Es hat festgehalten, dass der Beschuldigte den von ihm an D._____ übergebenen Gegenstand seinem Rucksack bzw. seiner «Tasche» entnommen habe, während den in der Hosentasche sowie in der Tasche des Kapuzenpullovers mitgeführten 33 Heroinbriefchen keine Folien beigelegen seien. Dass der Beschuldigte die blanke Folie aus einem spezifischen, zusätzlich bei sich getragenen Behältnis wie einem Rucksack oder einer «Tasche», allenfalls mit weiteren blanken Folien, entnommen hätte, hat während des gesamten Verfahrens – weder vor Erstinstanz noch vor Obergericht noch in der Beschwerde ans Bundesgericht – nicht einmal der Beschuldigte selber überhaupt je behauptet.