Das Bundesgericht hat allerdings die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts durch eigene ergänzt. Es hat festgehalten, dass der Beschuldigte den von ihm an D._____ übergebenen Gegenstand seinem Rucksack bzw. seiner «Tasche» entnommen habe, während den in der Hosentasche sowie in der Tasche des Kapuzenpullovers mitgeführten 33 Heroinbriefchen keine Folien beigelegen seien.