sein Heroin(gemisch) schon vor dem von ihm begangenen Ladendiebstahl gekauft hätte (vgl. Protokoll, S. 6), erscheint äusserst unglaubhaft, hat doch die Polizei anlässlich dieser (ersten) Anhaltung samt Kontrolle kein Heroin gefunden. Es würde nach wie vor jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise entbehren, dass der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen D._____ eine blanke Folie übergeben hätte.