vom Beschuldigten, den er auch als Bekannten bezeichnet, erhalten zu haben (vgl. Protokoll, S. 2 ff.), ist wenig erstaunlich. Konsumenten von Betäubungsmitteln können nicht nur von den Betäubungsmitteln, sondern auch vom Dealer, der ihnen diese verschafft und allenfalls auch weiterhin verschaffen soll, abhängig sein. Dass D._____ sein Heroin(gemisch) schon vor dem von ihm begangenen Ladendiebstahl gekauft hätte (vgl. Protokoll, S. 6), erscheint äusserst unglaubhaft, hat doch die Polizei anlässlich dieser (ersten) Anhaltung samt Kontrolle kein Heroin gefunden.