2. Der Beschuldigte, der verkaufsbereite sowie feinsäuberlich portionierte 33 Briefchen (je ca. 0.22-0.23 g) und ein halbes Säckchen (ca. 2.5 g) Heroingemisch auf sich getragen hat, wurde von zwei zivilen Polizisten beobachtet, wie er an einem stadtbekannten Drogenumschlagplatz D._____, einem gerichtsnotorischen sowie selber bekennenden Drogenkonsumenten, einen kleinen, weissen Gegenstand übergeben hat. Bei D._____, der zuvor bereits wegen eines Ladendiebstahls angehalten sowie kontrolliert wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt keine Betäubungsmittel gefunden wurden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2024