Anhand der vom Bundesgericht aufgezeigten konkreten Umstände – der an D._____ übergebene Gegenstand habe der Beschuldigte aus seinem Rucksack bzw. seiner «Tasche» entnommen, während sich in der Hosentasche sowie der Tasche des Kapuzenpullovers bei den Briefchen mit Heroingemisch keine Folien befunden hätten, keine Angaben zu den Zeitspannen zwischen den beiden Anhaltungen von D._____ vorliegen würden und Gründe für eine unentgeltliche Übergabe von Heroingemisch fehlen würden – hätte (von Amtes wegen) der mutmassliche Abnehmer D._____ oder die zivilen Polizeibeamten befragt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.3 und E. 1.5).