19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ (Anklageziffer 1.1) und eine Verurteilung unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 bedingt gewährten Anteils von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: