BetmG unter Verzicht auf den Widerruf zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen, eventualiter eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von unter 1 Jahr, und die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D.___