1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch für Fr. 100.00 an C._____) frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____, Anklageziffer 1.2, Anklageziffer 1.3), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art.