Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.214 (ST.2020.81; StA.2018.2145) Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, von Dürrenroth, […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch für Fr. 100.00 an C._____) frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____, Anklageziffer 1.2, Anklageziffer 1.3), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 bedingt gewährten Anteils von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00. Es entschied über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie Vermögenswerte und die Zivilklage. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_184/2022 vom 18. August 2023 gut (soweit es darauf eingetreten ist), hob das Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. Die Berufungsverhandlung fand mit Befragung des Beschuldigten sowie des Zeugen D._____ am 18. Januar 2024 statt. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, eine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG unter Verzicht auf den Widerruf zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen, eventualiter eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von unter 1 Jahr, und die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ (Anklageziffer 1.1) und eine Verurteilung unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 bedingt gewährten Anteils von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts sind die notwendigen Beweisabnahmen vorzunehmen und ist der gestützt darauf zu erstellende Sachverhalt ein weiteres Mal neu rechtlich zu würdigen und damit einhergehend die Strafzumessung insbesondere aufgrund der in die Prognosestellung bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehenden persönlichen Verhältnisse neu vorzunehmen. Es würden zwar gewichtige Indizien für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts vorliegen. Anhand der vom Bundesgericht aufgezeigten konkreten Umstände – der an D._____ übergebene Gegenstand habe der Beschuldigte aus seinem Rucksack bzw. seiner «Tasche» entnommen, während sich in der Hosentasche sowie der Tasche des Kapuzenpullovers bei den Briefchen mit Heroingemisch keine Folien befunden hätten, keine Angaben zu den Zeitspannen zwischen den beiden Anhaltungen von D._____ vorliegen würden und Gründe für eine unentgeltliche Übergabe von Heroingemisch fehlen würden – hätte (von Amtes wegen) der mutmassliche Abnehmer D._____ oder die zivilen Polizeibeamten befragt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.3 und E. 1.5). 2. Der Beschuldigte, der verkaufsbereite sowie feinsäuberlich portionierte 33 Briefchen (je ca. 0.22-0.23 g) und ein halbes Säckchen (ca. 2.5 g) Heroingemisch auf sich getragen hat, wurde von zwei zivilen Polizisten beobachtet, wie er an einem stadtbekannten Drogenumschlagplatz D._____, einem gerichtsnotorischen sowie selber bekennenden Drogenkonsumenten, einen kleinen, weissen Gegenstand übergeben hat. Bei D._____, der zuvor bereits wegen eines Ladendiebstahls angehalten sowie kontrolliert wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt keine Betäubungsmittel gefunden wurden (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung vom 18. Januar 2024 [Protokoll], S. 6 f.), ist anlässlich seiner (zweiten) Anhaltung eine Folie mit Heroinrückständen sichergestellt worden. Dass D._____ in Abrede gestellt hat, eine Folie mit Heroingemisch -4- vom Beschuldigten, den er auch als Bekannten bezeichnet, erhalten zu haben (vgl. Protokoll, S. 2 ff.), ist wenig erstaunlich. Konsumenten von Betäubungsmitteln können nicht nur von den Betäubungsmitteln, sondern auch vom Dealer, der ihnen diese verschafft und allenfalls auch weiterhin verschaffen soll, abhängig sein. Dass D._____ sein Heroin(gemisch) schon vor dem von ihm begangenen Ladendiebstahl gekauft hätte (vgl. Protokoll, S. 6), erscheint äusserst unglaubhaft, hat doch die Polizei anlässlich dieser (ersten) Anhaltung samt Kontrolle kein Heroin gefunden. Es würde nach wie vor jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise entbehren, dass der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen D._____ eine blanke Folie übergeben hätte. Das Bundesgericht hat allerdings die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts durch eigene ergänzt. Es hat festgehalten, dass der Beschuldigte den von ihm an D._____ übergebenen Gegenstand seinem Rucksack bzw. seiner «Tasche» entnommen habe, während den in der Hosentasche sowie in der Tasche des Kapuzenpullovers mitgeführten 33 Heroinbriefchen keine Folien beigelegen seien. Dass der Beschuldigte die blanke Folie aus einem spezifischen, zusätzlich bei sich getragenen Behältnis wie einem Rucksack oder einer «Tasche», allenfalls mit weiteren blanken Folien, entnommen hätte, hat während des gesamten Verfahrens – weder vor Erstinstanz noch vor Obergericht noch in der Beschwerde ans Bundesgericht – nicht einmal der Beschuldigte selber überhaupt je behauptet. Auch wurden weder ein Rucksack oder eine «Tasche» noch überhaupt irgendwelche blanken Folien bei den dem Beschuldigten abgenommenen Gegenständen (UA act. 14) oder im Spurensicherungs- bericht (UA act. 90 ff.) erwähnt. Im Gegenteil erschiene es völlig unglaubhaft, dass der nach eigenen Aussagen angeblich bloss Heroin konsumierende Beschuldigte an jenem Tag neben den bei sich getragenen 33 Briefchen plus ein Säckchen Heroingemisch, angeblich zum blossen Eigenkonsum, seine einzige Folie zum Konsum auch noch an D._____ abgegeben hätte. Diese Unstimmigkeit hinsichtlich eines angeblich zusätzlichen Behältnisses mit (wohl) zumindest einer blanken Folie lässt sich allerdings als direkte Folge der verbindlichen Sachverhalts- feststellungen des Bundesgerichts nicht (mehr) auflösen und der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen, was daher hinzunehmen ist, zumal die beiden zivilen Polizisten nicht mehr einvernommen werden können (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023) und insofern keine zulässigen Noven für einen anderen als den vom Bundesgericht ergänzten Sachverhalt vorliegen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ (Anklageziffer 1.1) freizusprechen. -5- 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Rügen, die schon gegen das erste Urteil des Obergerichts hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1). 3.2. Der Beschuldigte hat mit Beschwerde in Strafsachen gegen das erste Urteil des Obergerichts einzig Rügen im Zusammenhang mit der Legalprognose und der Gewährung des bedingten oder zumindest teilbedingten Vollzugs erhoben (Arbeitstätigkeit, Vorgeschichte, «Lebensweise», gesellschaftliche Reintegration). Die Frage der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs steht in einem derartigen Zusammenhang mit der Frage eines Widerrufs, dass die Prüfung grundsätzlich nicht auf den einen oder den anderen dieser Aspekte beschränkt werden kann. Damit sind vorliegend nur noch die Vollzugsform, der Widerruf und allgemein seit dem ersten Urteil des Obergerichts eingetretene strafzumessungsrelevante Umstände (wie etwa Zeitablauf, aktuelle persönliche Verhältnisse) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.2). Nicht Gegenstand des Verfahrens und offensichtlich an der Sache vorbei gehen Ausführungen des anwaltlichen vertretenen Beschuldigten in Bezug auf die Vier-Säulen-Politik des Bundes (Plädoyer, S. 1-3), die mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 mit Inkrafttreten am 1. Juli 2011 im Gesetz verankert wurden. Gleiches gilt für Ausführungen zu allfälligen Strafmilderungs- gründen gemäss Art. 48 StGB, Art. 48a StGB oder Art. 19 Abs. 3 lit. a und lit. b BetmG (Plädoyer, S. 6, S. 8). Im Übrigen kommt der angeführte fakultative Strafmilderungsgrund des Art. 19 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG nur zum Tragen, wenn das Verhalten des Täters noch keinen Tatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG erfüllt, d.h. nach dem allgemeinen Strafrecht nicht über das Versuchsstadium oder dasjenige qualifizierter Vorbereitungshandlungen hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1), was vorliegend bei den Verurteilungen betreffend Besitz sowie Verkauf offen- sichtlich nicht der Fall ist. Ebenso ausser Betracht fällt der fakultative Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, der für abhängige Kleinhändler vorgesehen wurde, da die Qualifizierung von Art. 19 Abs. 2 BetmG auf die nichtabhängigen Profiteure des Drogenhandels abzielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom -6- 24. Februar 2023 E. 2.2.2), zumal es auch widersprüchlich erscheint, wenn sich der anwaltlich vertretene Beschuldigte einerseits auf den eine Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums voraussetzenden Strafmilderungsgrund beruft und andererseits gerade nach wie vor einen überhaupt erfolgten Verkauf und explizit einen solchen zur Finanzierung des Eigenkonsums in Abrede stellt (Plädoyer, S. 4). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht bereits im ersten Berufungsurteil das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten aufgrund seiner Drogenabhängigkeit als leicht eingeschränkt beurteilt hat. 3.3. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart, der Einsatzstrafe für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.3) von 6 Monaten Freiheitsstrafe und der Einzelstrafen für die mehrfache Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Verkauf von Sevre-Long Tabletten an C._____ (Anklageziffer 1.2) von je ½ Monat Freiheitsstrafe pro Verkaufshandlung sowie der Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von 1 Monat Freiheitsstrafe kann auf die Erwägungen des Urteils des Obergerichts vom 22. Dezember 2021 E. 4.3., E. 4.4.1., E. 4.4.2.2. sowie E. 4.4.3. verwiesen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Erwägungen zur Asperation um damals 2 ½ Monate, wobei zu Gunsten des Beschuldigten die ganze damals festgesetzte Einzelstrafe für die (neu freigesprochene) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ (Anklageziffer 1.1) von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe und nicht bloss deren Asperationsanteil in Abzug gebracht wird, was neu zu einer Asperation um noch 1 Monat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Anklageziffer 1.2) und um den gleich bleibenden Asperationsanteil für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von ½ Monat zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten (6 + 1 + ½) für die Tatkomponenten führt. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Er wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17. Juli 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 19a BetmG, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.00 und mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a -7- BetmG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus den Verurteilungen offen- sichtlich nicht genügende Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Wer wie der Beschuldigte – jedenfalls in Bezug auf die Vergehen – nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Straf- minderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Der Beschuldigte bestreitet sogar nach wie vor, andere Substanzen verkauft zu haben und Heroin sowie weitere Substanzen auch zum Zwecke des Verkaufs besessen zu haben, was angesichts des bereits im ersten Berufungsverfahren von ihm nicht mehr angefochtenen mehrfachen unbefugten Verkaufs von Sevre-Long Tabletten an C._____ (Anklageziffer 1.2) und des Nichteintretens des Bundesgerichts auf seine Rügen hinsichtlich eines (angeblichen) Besitzes zum blossen Eigen- konsum auf eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit hindeutet. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist die Verurteilung während des laufenden Strafverfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu berücksichtigen. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. November 2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 800.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. September 2023 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Auch wenn es sich bei den beiden letzten Strafbefehlen um blosse Übertretungen handelt, so zeigen sie doch auf, dass es dem Beschuldigten (noch) nicht gelungen ist, nicht mehr zu delinquieren. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung im Rahmen der Täter- komponenten relevante Faktoren. Er lebt alleine, ist kinderlos und ist erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheits- entzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- -8- gewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen damit die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend auswirkt. 3.5. 3.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung der neuen Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). Massgebend für die Einhaltung der Frist für die Anordnung eines Widerrufs nach Ablauf der Probezeit ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt, wobei sich die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen um die Dauer des Vollzugs des unbedingt (noch) zu vollziehenden Teils der Strafe verlängert (BGE 143 IV 441 E. 2.2 f.). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). -9- 3.5.2. Nach eigenen Angaben versucht sich der Beschuldigte zurückzukämpfen. Jedoch hat er im Jahr 2023 zumindest zweimal (wieder) Heroin konsumiert (siehe vorstehend). Nach eigenen Angaben habe es zunächst mit Methadon funktioniert – es sei aber stressig gewesen, jeweils noch ein «Tablettli» zu holen –, er sei dann weg gewesen und nach einer Zeit wieder rückfällig geworden. Er sei daran, sich selber herauszumanövrieren, was ihm bereits einmal für mehr als 10 Jahre gelungen sei (vgl. Protokoll, S. 9, S. 13). Trotz dieses «Rückfalls» mit Heroinkonsum hat der Beschuldigte in der Zwischenzeit von fast 4 Monaten seit dem Strafbefehl bis zur zweiten Berufungsverhandlung kein Hilfsangebot angenommen oder eine Therapie aufgegleist, um dem Obergericht seinen ernsthaften Willen für eine tatsächliche Änderung aufzuzeigen. Dies ist umso weniger verständlich, als er im ersten Berufungsverfahren ausgeführt hatte, dass er sich, wenn er es selber nicht erreiche, selber nochmals einweisen müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2021, S. 5). Der Beschuldigte lebt alleine und verfügt auch sonst über keine stabile Beziehung, die deliktspräventiv wirken könnte. In beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte zwar nicht die in der ersten Berufungsverhandlung in Aussicht gestellte Festanstellung erhalten. Dafür verfügt er nun über einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 14. September 2022 mit einem 100 %-Pensum bei der E._____ GmbH. Ein Monatslohn sei für ihn wegen der stillen Lohnpfändung besser als ein Stundenlohn (vgl. Protokoll, S. 11, S. 8). Mithin ist er nach wie vor dabei Schulden abzubauen, wofür er früh aufstehen und «bügeln» gehen müsse, was nicht einfach sei, wenn dann Ende Monat Geld weggenommen werde (Protokoll, S. 12). Wie bereits im ersten Berufungsurteil festgehalten, sind die Bemühungen des Beschuldigten hinsichtlich eines betäubungsmittelfreien Lebens, seiner Arbeitstätigkeit sowie seines Schuldenabbaus positiv zu werten und auch zweifellos lobenswert. Bemerkenswert ist auch, dass er trotz seines aktuell (wieder) bestehenden Betäubungsmittelkonsums dennoch einer harten, regelmässigen Arbeitstätigkeit als gelernter Bau-Facharbeiter nachgehen kann. Die berufliche Situation hat sich insoweit zwar formal leicht verbessert. Allerdings ging der Beschuldigte bereits zuvor seit 2016 einer mehr oder weniger 100 %-Arbeitstätigkeit im Stundenlohn nach, als er von der Sozialhilfe weggekommen ist (Protokoll, S. 7). Der Beschuldigte wurde aber nicht nur hinsichtlich des erwähnten Heroinkonsums rückfällig, sondern er wurde bereits zuvor während des laufenden Strafverfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Selbst wenn der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich gewillt ist, sich zu bessern, so gelingt ihm die Umsetzung nicht. - 10 - Das Verhalten des Beschuldigten weist mithin unverändert eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf, mitunter gegenüber der Gesundheit vieler Menschen. Anders als der Beschuldigte, der sich eine zweite Chance erhofft (vgl. Protokoll, S. 16), zu meinen scheint, handelt es sich angesichts der Deliktsdaten bereits um die dritte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 BetmG, davon sogar eine qualifizierte, innerhalb von nur 5 Jahren. Der Beschuldigte hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn unbedingte Strafen bzw. drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit hinsichtlich des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 bedingt gewährten Anteils von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von 5 Jahren (Deliktsdaten der Vergehen zwischen 2. Mai 2018 bis 20. Mai 2019) sowie des laufenden Strafverfahrens (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2021) und der wenig stabilen, wenn auch formal leicht verbesserten beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe vorstehend) kann zweifellos nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, sondern es ist ihm aufgrund seiner andauernden Unverbesserlichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der nachträgliche Vollzug des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 bedingt gewährten Anteils von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren infolge Nichtbewährung nichts. Die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten ist unbedingt auszusprechen und der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 bedingt gewährte Anteil von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren – die Frist von 3 Jahren nach Ablauf der Probezeit liefe erst Mitte dieses Jahres ab – zu widerrufen. Wie angesichts dieser Umstände aufgrund einer «Suchtbegleitung» oder einer blossen Weisung eine positive Prognose gestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Überdies scheint der anwaltlich vertretene Beschuldigte zu übersehen, dass aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren eine innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Tat (Deliktsdaten der Vergehen zwischen 2. Mai 2018 bis 20. Mai 2019) erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten vorliegt, so dass für einen Aufschub der neu auszusprechenden Strafe besonders günstige Umstände vorliegen müssten (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). - 11 - 3.5.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Deliktsperiode von 1. September 2014 bis 3. Februar 2015) steht teilweise in einem gewissen sachlichen, nicht aber zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der Gesamtschuldbeitrag ist entsprechend nicht zu bagatellisieren. Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 18 Monaten angemessen auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Im Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts wurde keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht oder festgestellt. Bereits aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheides kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beurteilung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 3.4.2). Der Beschuldigte erhob am 2. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2021. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 18. August 2023. Mithin dauerte allein das bundesgerichtliche Verfahren mehr als 1 ½ Jahre. Seit der von zwei Polizisten beobachteten Übergabe am 20. März 2019 sind mittlerweile fast 4 Jahre und 10 Monate vergangen, wovon fast 1/3 der gesamten Verfahrensdauer das bundesgerichtliche Verfahren betrifft, was eindeutig zu lange ist. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 1 Monat Rechnung zu tragen. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 (in Rechtskraft erwachsen), ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 12 - 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (20. März 2019 bis 22. März 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen. Er wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ (Anklageziffer 1.1) freigesprochen, während er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf den Besitz von Heroingemisch, Temesta und Zoldorm-Tabletten schuldig gesprochen wurde (Anklageziffer 1.3). Ebenso bleibt es beim Widerruf sowie bei einer (unbedingten) Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend eine leicht höhere Freiheitsstrafe. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2021 festgesetzten Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigerinnen für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfahren keine Änderungen. 4.3. Die frei mandatierte Verteidigung hat für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). - 13 - Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.H.). Auf die eingereichte Kostennote kann nur teilweise abgestellt werden. Diese erweist sich bei einem geltend gemachten Aufwand von 15.4 Stunden – mithin entsprechend 103 % des den beiden ehemaligen amtlichen Verteidigerinnen entschädigten Aufwands des Berufungs- verfahrens vor Rückweisung durch das Bundesgericht – als überhöht. Es ist im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts nach Abnahme der notwendigen Beweise einzig noch um eine neue rechtliche Würdigung des Vorwurfs der Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ und damit einhergehend die Strafzumessung insbesondere aufgrund der in die Prognosestellung bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehenden persönlichen Verhältnisse gegangen (siehe vorstehend). Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahme des Zeugen D._____ nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für das Plädoyer (samt E-Mail an Klient) ist überhöht und angesichts der zu einem nicht unwesentlichen Anteil nicht oder nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildenden Ausführungen (siehe vorstehend) um 4 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren. Angesichts des Gegenstands des Berufungsverfahrens nach Rückweisung (siehe vorstehend) ist nicht ersichtlich, wofür ein umfassendes Aktenstudium notwendig gewesen wäre (vgl. auch die zahlreichen Scans). Es konnte um nichts anderes mehr gehen, als nicht schon Gegenstand vor Bundesgericht gewesen ist, und der Verteidiger hat den Beschuldigten bereits im Verfahren vor Bundesgericht vertreten. Ein umfassendes Aktenstudium kann daher nicht (mehr) Teil des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens bilden. Ein allfälliger notwendiger sowie verhältnis- mässiger Aufwand für ein umfassendes Aktenstudium wäre bereits durch - 14 - die vom Bundesgericht festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 abgegolten. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden für Akten- studium ist um 2.5 Stunden auf angemessene ½ Stunde zu reduzieren. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Auslagen für 300 gescannte Seiten – die Akten des Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht umfassten im Übrigen zum Zeitpunkt des Akteneinsichts- gesuchs neben dem ersten Berufungsurteil sowie dem Urteil des Bundesgerichts im Wesentlichen vier Verfügungen und zwei Eingaben der Parteien – sind als allgemeine Kosten der Kanzlei zu qualifizieren und nicht separat zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 1.3). In diesem Zusammenhang sind statt den 300 Scans einzig die Eingabe ans Obergericht und eine Orientierungskopie an den Beschuldigten, gesamthaft 2 Kopien (vgl. § 13 Abs. 3 AnwT), zu entschädigen. Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit den Akten handelt es sich um Sekretariatsarbeit (Gesuch um Akteneinsicht, allfällig für das Einscannen benötigter Aufwand, Schreiben betreffend Aktenrücksendung). Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der geltend gemachte Aufwand von 0.1 Stunden für das Gesuch um Akteneinsicht ist daher nicht zu entschädigen. Der für die Berufungsverhandlung samt Weg geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden ist unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von rund 2 Stunden und einer Reisezeit von 1 Stunde (rund 30 Minuten pro Weg; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) um 1 Stunde auf 3 Stunden zu reduzieren. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Reisezeit nicht zu einem reduzierten Stundenansatz entschädigt wird. Dies ergibt gesamthaft einen um 7.6 Stunden reduzierten Aufwand von 7.8 Stunden (jedoch bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für erbrachte Leistungen von 1.3 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 für erbrachte Leistungen von 6.5 Stunden ab dem 1. Januar 2024; vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT; vgl. zur zeitlichen Anwendung: Urteile des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2 sowie SST.2020.48 vom 10. Januar 2024 E. 5.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 79.90 (siehe vorstehende Korrektur bei den gescannten Seiten) und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 1.3 Stunden plus Auslagen von Fr. 22.40 bis zum - 15 - 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 6.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 57.50 ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 2'080.65 resultiert. 5. 5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigte neu neben dem bereits erfolgten Freispruch (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch für Fr. 100.00 an C._____) von einer weiteren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____) freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, denn die Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird, standen in einem engen und direkten Zusammenhang zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf den Besitz umfangreicher Betäubungsmittel zur allfälligen Weiterveräusserung und es sind keine nicht notwendigen Untersuchungshandlungen, die zu Mehrkosten geführt haben, ersichtlich. 5.2. Im Übrigen bleibt es bei den Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2021. - 16 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG betreffend Anklageziffer 1.1 (in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch für Fr. 100.00 an C._____ und die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.2 und Anklageziffer 1.3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. [in Rechtskraft erwachsen] 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 für den Anteil von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der zu vollziehende Strafanteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 4.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. - 17 - 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen: - 3.3 g Amphetamingemisch (PKO AG/BM Gruppe) - 3 LSD-Mocken (Zuckerwürfel) zu insgesamt 10.9 g (PKO AG/BM Gruppe) - 2 Dosen LSD (Filz) (PKO AG/BM Gruppe) - 2.3 g Heroingemisch (PKO AG/BM Gruppe) - 0.8 g Marihuana (PKO AG/BM Gruppe) - 0.4 g Haschisch (PKO AG/BM Gruppe) - 21 Tabletten Sevre-Long à je 30 mg (PKO AG/BM Gruppe) - 6 Tabletten Sevre-Long à je 60 mg (PKO AG/BM Gruppe) - 1 Tabletten Sevre-Long à je 120 mg (PKO AG/BM Gruppe) - 210 Tabletten Methadon à je 5 mg (PKO AG/BM Gruppe) - 17 Tabletten Valium à je 10 mg (PKO AG/BM Gruppe) - 6 Tabletten Temesta à je 2.5 mg (PKO AG/BM Gruppe) - 6 Tabletten Zoldorm in unbekannter Stückelung (PKO AG/BM Gruppe) - 6 Tabletten Bexin in unbekannter Stückelung (PKO AG/BM Gruppe) - 5 Tabletten unbekannten Namens des Herstellers Vifor à je 400 mg (PKO AG/BM Gruppe) - 1 Pfeife in Dose Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Das Nunchaku wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Vorinstanz hat das ihr mit den beschlagnahmten Gegenständen übergebene Nunchaku an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen. 5.3. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 300.00 wird dem Beschuldigten zurück- gegeben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Genossenschaft F._____ Fr. 192.65 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen. - 18 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. 7.2.1. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sommer, eine Entschädigung von Fr. 1'530.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 1'338.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.2.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Binder, eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 2'625.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt B._____, für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'080.65 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'495.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. 8.2.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sommer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'107.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 19 - 8.2.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Binder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'292.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann