Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Korrektur, nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'518.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim -8-