Die ausgefällte Geldstrafe befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) und kann auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten Verschuldens nicht reduziert werden. Sie erscheint in Anbetracht dessen, dass es nicht nur zu einer Verletzung des Vortrittsrechts eines sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindenden Fussgängers, sondern darüber hinaus zu einer Kollision mit leichter Verletzung des Fussgängers gekommen ist, als sehr mild. Eine Erhöhung der Strafe ist jedoch ausgeschlossen, da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, weshalb das Obergericht an das