Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung. Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 7. f.), zumal der Beschuldigte betreffend seine finanziellen Verhältnisse keine erheblichen Veränderungen geltend macht.