Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Er hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortrittsrechts eines Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG schuldig gemacht. -7- 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, und einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe verurteilt.