Führt, wie vorliegend, u.a. die mangelnde Aufmerksamkeit und das Nichtanpassen der Geschwindigkeit zur Missachtung des Vortrittsrechts, wird die mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und das Nichtanpassen der Geschwindigkeit durch die Missachtung des Vortrittsrechts gemäss Art. 33 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV konsumiert und es ergeht nur ein Schuldspruch.