Damit ist ohne Weiteres von einer schweren Verkehrsregelverletzung und einem rücksichtslosen Verhalten bzw. grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Denn gerade das Verkennen sich aufdrängender Risiken und Gefahren ist als Ausdruck besonderer Gleichgültigkeit oder Rücksichtslosigkeit einzustufen. Für die Annahme einer blossen Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Führt, wie vorliegend, u.a. die mangelnde Aufmerksamkeit und das Nichtanpassen der Geschwindigkeit zur Missachtung des Vortrittsrechts, wird die mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art.