Trotz der eingeschränkten Sichtverhältnisse auf das an den Fussgängerstreifen angrenzende Trottoir hat er seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst und seine Aufmerksamkeit nicht genügend erhöht. Indem er sein Fahrzeug schliesslich erst auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand hat bringen können, hat er nicht nur das Vortrittsrecht von B._____ verletzt, sondern diesen auch konkret gefährdet, ist es doch gar zu einer Kollision mit einer leichten Verletzung gekommen, die jedoch weitaus schlimmer hätte ausfallen können. Damit ist ohne Weiteres von einer schweren Verkehrsregelverletzung und einem rücksichtslosen Verhalten bzw. grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art.