Der Beschuldigte ist den ihm gemäss Art. 33 SVG und Art. 6 VRV obliegenden Pflichten gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen nicht genügend nachgekommen. Trotz der eingeschränkten Sichtverhältnisse auf das an den Fussgängerstreifen angrenzende Trottoir hat er seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst und seine Aufmerksamkeit nicht genügend erhöht.