_ erstellt ist, dass B._____ den Fussgängerstreifen nicht in einer Weise betreten hat, die es dem Beschuldigten bei gebotener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit verunmöglicht hätte, ihn rechtzeitig zu erkennen und vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, kann offenbleiben, ob ihre für das Beweisergebnis nicht ausschlaggebenden Aussagen verwertbar sind (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Rz. 7 ff.).