wäre. Damit im Einklang stehen die Schilderungen der von der Polizei befragten C._____, Lenkerin des Autos hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten. Sie hat nicht davon berichtet, dass B._____ auf den Fussgängerstreifen gesprungen sei. Vielmehr schilderte auch sie, dass das Kind etwas abgelenkt geschienen und zurückgeblickt habe, der Mini vor ihr, d.h. das Fahrzeug des Beschuldigten, dann mitten auf dem Fussgängerstreifen eine Vollbremsung gemacht habe und das Kind dann gegen das Auto geprallt sei (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2022 [act. 12 ff., act. 17]). Da für das Obergericht bereits ohne die Aussagen von C._____ erstellt ist, dass B.___