Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, B._____ sei allenfalls auf die Strasse gesprungen (vgl. Berufungsbegründung S. 5 f. Rz. 14, S. 7 Rz. 22), so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser gemäss den Angaben des Beschuldigten seinen Fokus nach hinten gerichtet hatte, womit ein Springen auf die Strasse sehr unwahrscheinlich erscheint. Der Beschuldigte hatte eine solche Beobachtung denn auch gar nie geschildert. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass B._____ nicht in üblicher Geschwindigkeit über den Fussgängerstreifen gegangen -6-