Sein Vorbringen, B._____ sei abgelenkt gewesen, indem dieser nach hinten und nicht auf die Strasse geschaut hätte, führt nicht dazu, dass er diesem deshalb das Vortrittsrecht nicht mehr hätte gewähren müssen, zumal sich Fahrzeuglenker gegenüber Kindern besonders vorsichtig verhalten müssen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Als Folge dieser Pflicht bleibt ihm eine Berufung auf das Vertrauensprinzip (Art. 26 Abs. 1 SVG) grundsätzlich verwehrt, selbst wenn – entgegen dem Beschuldigten – keine konkreten Anzeichen dafür vorgelegen haben, dass sich der Fussgänger nicht korrekt verhalten würde. Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, B._