Der Beschuldigte kannte die örtlichen Verhältnisse, benutzte er die dortige Abzweigung nach eigenen Angaben doch zwei- bis dreimal pro Woche (act. 62). Aufgrund der ihm bekannten Örtlichkeit, der Uhrzeit, zu welcher ohne Weiteres mit Fussgängern und insbesondere auch Schülern gerechnet werden musste, sowie der erheblich eingeschränkten Sicht auf das Trottoir wäre zu erwarten gewesen, dass er die Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen so stark reduziert, dass er noch vor diesem hätte anhalten können, wenn ein Fussgänger schon auf dem Fussgängerstreifen war oder im Begriff war, ihn zu betreten. Obwohl er das an den Fussgängerstreifen angrenzende Trottoir nicht überblicken konnte (act.