Mit dem vom Beschuldigten geschilderten Verhalten hat er den Vortritt von B._____ als Fussgänger beim Fussgängerstreifen missachtet und sich in diesem Sinne verkehrswidrig verhalten. Der Beschuldigte kannte die örtlichen Verhältnisse, benutzte er die dortige Abzweigung nach eigenen Angaben doch zwei- bis dreimal pro Woche (act. 62).