1.4. Zur Kollision mit B._____ ist es unbestrittenermassen in der Mitte des Fussgängerstreifens gekommen. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz diesbezüglich aus, dass sich B._____ bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden habe («auf dem ersten oder zweiten Streifen des Fussgängerstreifens»; act. 62), als er ihn beim Einbiegen von der Hendschikerstrasse auf die Schützenmattstrasse gesehen habe. Er habe zuvor keine freie Sicht auf das Trottoir gehabt, da dieses von Fahrzeugen verdeckt gewesen sei. Da das Kind unaufmerksam gewesen sei und nach hinten geschaut habe, habe es sein Fahrzeug nicht gesehen und sei in seinen linken Kotflügel gelaufen (act.