Bei Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 32 Abs. 1 SVG handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung dar.