32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen (Art. 4 VRV). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).