1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte den Personenwagen Mini Cooper AG aaa am 26. April 2022 um ca. 08.00 Uhr in Lenzburg von der Hendschikerstrasse auf die Schützenmattstrasse gelenkt hat und dass es auf dem dortigen Fussgängerstreifen mit dem damals neun Jahre alten B._____ zu einer Kollision gekommen ist (zur Verkehrssituation: vgl. Bilder, act. 15 und 19 f.).