2.3. Mit Berufungsantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtgewährens des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen infolge mangelnder Aufmerksamkeit schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen einer Übertretung (Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) statt eines Vergehens (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG).