1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. März 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.