Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. September 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 800.00.