Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.213 (ST.2022.169; STA.2022.3454) Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Möckli Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Bischofszell, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […] Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. September 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 800.00. Ihm wurde vorgeworfen, dass er am 26. April 2022 um ca. 08:00 Uhr als Lenker des Personenwagens Mini Cooper AG aaa beim Einbiegen auf die Schützenmattstrasse in Lenzburg B._____, welcher im Begriffe war, den Fussgängerstreifen zu überqueren, aus mangelnder Aufmerksamkeit nicht gesehen habe, worauf er mit diesem kollidiert sei. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. März 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 5. September 2023, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Falle einer Verurtei- lung sei er lediglich wegen einfacher und nicht wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte die schriftliche Berufungsbegründung am 29. September 2023 ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtgewährens des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen infolge mangelnder Aufmerksamkeit schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch, eventualiter einen Schuld- spruch wegen einer Übertretung (Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) statt eines Vergehens (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG). 1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte den Personenwagen Mini Cooper AG aaa am 26. April 2022 um ca. 08.00 Uhr in Lenzburg von der Hendschiker- strasse auf die Schützenmattstrasse gelenkt hat und dass es auf dem dortigen Fussgängerstreifen mit dem damals neun Jahre alten B._____ zu einer Kollision gekommen ist (zur Verkehrssituation: vgl. Bilder, act. 15 und 19 f.). Der Beschuldigte bringt jedoch vor, er habe rechtzeitig auf dem Fussgängerstreifen angehalten. Das Kind sei abgelenkt gewesen und in sein stehendes Fahrzeug gelaufen. Er habe keine grobe Verkehrsregel- verletzung begangen (Berufungsbegründung, S. 5 f.). 1.3. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Wider- handlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten (BGE 148 IV 374 E. 3.1), d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). -4- Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss seine Geschwin- digkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen (Art. 4 VRV). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Bei Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 32 Abs. 1 SVG handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung dar. Denn bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung des Fussgängers nahe, da dieser bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 2.3.3). 1.4. Zur Kollision mit B._____ ist es unbestrittenermassen in der Mitte des Fussgängerstreifens gekommen. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz diesbezüglich aus, dass sich B._____ bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden habe («auf dem ersten oder zweiten Streifen des Fussgängerstreifens»; act. 62), als er ihn beim Einbiegen von der Hendschikerstrasse auf die Schützenmattstrasse gesehen habe. Er habe zuvor keine freie Sicht auf das Trottoir gehabt, da dieses von Fahrzeugen verdeckt gewesen sei. Da das Kind unaufmerksam gewesen sei und nach hinten geschaut habe, habe es sein Fahrzeug nicht gesehen und sei in seinen linken Kotflügel gelaufen (act. 61). Dies deckt sich mit seinen früheren Aussagen gegenüber der Polizei, wonach er das Kind beim -5- Einbiegen «ca. in der Mitte der Gegenfahrbahn des Fussgängerstreifens» gesehen habe und er sodann eine «Vollbremsung» gemacht habe. Das Kind habe den Blick nach hinten gerichtet gehabt und sei unaufmerksam gewesen. Sein Fahrzeug sei bereits stillgestanden, als das Kind auf der Höhe des linken Seitenspiegels in sein Auto gelaufen sei (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2022 [act. 12 ff., act. 16]). Mit dem vom Beschuldigten geschilderten Verhalten hat er den Vortritt von B._____ als Fussgänger beim Fussgängerstreifen missachtet und sich in diesem Sinne verkehrswidrig verhalten. Der Beschuldigte kannte die örtlichen Verhältnisse, benutzte er die dortige Abzweigung nach eigenen Angaben doch zwei- bis dreimal pro Woche (act. 62). Aufgrund der ihm bekannten Örtlichkeit, der Uhrzeit, zu welcher ohne Weiteres mit Fussgängern und insbesondere auch Schülern gerechnet werden musste, sowie der erheblich eingeschränkten Sicht auf das Trottoir wäre zu erwarten gewesen, dass er die Geschwindigkeit vor dem Fussgänger- streifen so stark reduziert, dass er noch vor diesem hätte anhalten können, wenn ein Fussgänger schon auf dem Fussgängerstreifen war oder im Begriff war, ihn zu betreten. Obwohl er das an den Fussgängerstreifen angrenzende Trottoir nicht überblicken konnte (act. 61: «hatte keine Sicht auf das Trottoir»), hat er seine Geschwindigkeit nicht den Umständen entsprechend angepasst, sondern hat das Bremsmanöver erst eingeleitet, als er B._____ auf dem Fussgängerstreifen erblickt hatte, so dass er mitten auf dem Fussgängerstreifen statt zur Gewährung des Vortrittsrechts vor diesem zum Stehen gekommen ist. Das Vortrittsrecht gegenüber Fussgängern wird augenscheinlich nicht gewahrt, wenn das Fahrzeug nach der eingeleiteten Bremsung erst mitten auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gelangt, so dass der sich schon auf dem Streifen befindende Fussgänger die Strasse auf diesem nicht mehr ungehindert queren kann. Sein Vorbringen, B._____ sei abgelenkt gewesen, indem dieser nach hinten und nicht auf die Strasse geschaut hätte, führt nicht dazu, dass er diesem deshalb das Vortrittsrecht nicht mehr hätte gewähren müssen, zumal sich Fahrzeuglenker gegenüber Kindern besonders vorsichtig verhalten müssen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Als Folge dieser Pflicht bleibt ihm eine Berufung auf das Vertrauensprinzip (Art. 26 Abs. 1 SVG) grundsätzlich verwehrt, selbst wenn – entgegen dem Beschuldigten – keine konkreten Anzeichen dafür vorgelegen haben, dass sich der Fussgänger nicht korrekt verhalten würde. Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, B._____ sei allenfalls auf die Strasse gesprungen (vgl. Berufungs- begründung S. 5 f. Rz. 14, S. 7 Rz. 22), so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser gemäss den Angaben des Beschuldigten seinen Fokus nach hinten gerichtet hatte, womit ein Springen auf die Strasse sehr unwahrscheinlich erscheint. Der Beschuldigte hatte eine solche Beobachtung denn auch gar nie geschildert. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass B._____ nicht in üblicher Geschwindigkeit über den Fussgängerstreifen gegangen -6- wäre. Damit im Einklang stehen die Schilderungen der von der Polizei befragten C._____, Lenkerin des Autos hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten. Sie hat nicht davon berichtet, dass B._____ auf den Fussgängerstreifen gesprungen sei. Vielmehr schilderte auch sie, dass das Kind etwas abgelenkt geschienen und zurückgeblickt habe, der Mini vor ihr, d.h. das Fahrzeug des Beschuldigten, dann mitten auf dem Fussgängerstreifen eine Vollbremsung gemacht habe und das Kind dann gegen das Auto geprallt sei (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2022 [act. 12 ff., act. 17]). Da für das Obergericht bereits ohne die Aussagen von C._____ erstellt ist, dass B._____ den Fussgängerstreifen nicht in einer Weise betreten hat, die es dem Beschuldigten bei gebotener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit verunmöglicht hätte, ihn rechtzeitig zu erkennen und vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, kann offenbleiben, ob ihre für das Beweisergebnis nicht ausschlaggebenden Aussagen verwertbar sind (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Rz. 7 ff.). Der Beschuldigte ist den ihm gemäss Art. 33 SVG und Art. 6 VRV obliegenden Pflichten gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgänger- streifen nicht genügend nachgekommen. Trotz der eingeschränkten Sicht- verhältnisse auf das an den Fussgängerstreifen angrenzende Trottoir hat er seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst und seine Aufmerk- samkeit nicht genügend erhöht. Indem er sein Fahrzeug schliesslich erst auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand hat bringen können, hat er nicht nur das Vortrittsrecht von B._____ verletzt, sondern diesen auch konkret gefährdet, ist es doch gar zu einer Kollision mit einer leichten Verletzung gekommen, die jedoch weitaus schlimmer hätte ausfallen können. Damit ist ohne Weiteres von einer schweren Verkehrsregelverletzung und einem rücksichtslosen Verhalten bzw. grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Denn gerade das Verkennen sich aufdrängender Risiken und Gefahren ist als Ausdruck besonderer Gleichgültigkeit oder Rücksichtslosigkeit einzustufen. Für die Annahme einer blossen Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Führt, wie vorliegend, u.a. die mangelnde Aufmerksamkeit und das Nichtanpassen der Geschwindigkeit zur Missach- tung des Vortrittsrechts, wird die mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und das Nichtanpassen der Geschwindigkeit durch die Missachtung des Vortrittsrechts gemäss Art. 33 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV konsumiert und es ergeht nur ein Schuldspruch. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Er hat sich der groben Verkehrsregel- verletzung durch Missachtung des Vortrittsrechts eines Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG schuldig gemacht. -7- 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, und einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung. Ausführun- gen dazu erübrigen sich deshalb bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil, E. 7. f.), zumal der Beschuldigte betreffend seine finanziellen Verhältnisse keine erheblichen Veränderungen geltend macht. Die ausgefällte Geldstrafe befindet sich am unteren Ende des Straf- rahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) und kann auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten Verschuldens nicht reduziert werden. Sie erscheint in Anbetracht dessen, dass es nicht nur zu einer Verletzung des Vortrittsrechts eines sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindenden Fussgängers, sondern darüber hinaus zu einer Kollision mit leichter Verletzung des Fussgängers gekommen ist, als sehr mild. Eine Erhöhung der Strafe ist jedoch ausgeschlossen, da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. 3. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Korrektur, nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'518.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) aufzuerlegen. Ausgangs- gemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Fussgänger beim -8- Fussgängerstreifen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'518.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli