11.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'073.60 auszurichten. Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 24 - 11.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 18'124.95 zu bezahlen.