11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 55'165.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 55'266.45 (inkl. Dolmetscherauslagen) auszurichten. Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.