Werden diese Gegenstände und Unterlagen nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'775.00 auszurichten. Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.